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1. Allgemeines
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung
eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende
Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von
uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen
werden die übrigen nicht berührt.
Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus
dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden.
Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den
gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit
bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsverbindung auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug
genommen wird.
2. Angebote, anwendungstechnische Beratung und Änderungsvorbehalt
Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend.
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen
ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische
Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher
Hinweis und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung
der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und
Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so
ist diese auf den Wert der von ihm gelieferten Waren begrenzt. Konstruktionsänderungen
bleiben vorbehalten, eine Mitteilung hierüber ist nicht
erforderlich. Abbildungen und technische Daten in Prospekten dienen der
allgemeinen Information. Die technischen Daten sind nur dann verbindlich,
wenn wir sie ausdrücklich bestätigt haben.
3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung,
so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
4. Preise
Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Lieferstelle ausschließlich
Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll
und Montage.
Die zwischen Abschluß und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der
Preisberechnung durch zugrunde liegender Löhne, Rohmaterialpreise,
Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstiger Lasten oder das Inkrafttreten
neuer solcher Belastungen berechtigen uns, soweit dies gesetzlich
zulässig ist, zu einer angemessenen Preiserhöhung.
Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl maßgebend.
5. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten.
Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden
unmöglich ist.
Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Überunmöglich
und Unterlieferungen sind bis zu 10 Prozent der bestellten Ware zulässig.
Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter
der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen
werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen,
Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und
anderer unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten
berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben.
Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung.
Zu einer Nachlieferung der angefallenen Warenmenge sind wir
berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Mit Verlassen
der Fabrikationsstätte oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht
die Gefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn Teillieferungen stattfinden
oder wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist bzw. der Lieferer noch
andere Leistungen wie z.B. Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels
besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung
für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets
– auch bei Franko-Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts – auf
Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart,
nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet
und nicht zurückgenommen.
6. Beanstandungen
Mängelrügen gegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausführung der Ware
können, soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben
sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung,
spätestens jedoch 7 Tage nach Eingang der Ware am Empfangsort durch
schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel später eingehender
Mitteilungen bleiben unberücksichtigt.
7. Gewährleistung
Auf unsere Erzeugnisse leisten wir die gesetzliche Garantie. Sie beginnt
mit dem Lieferdatum. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die Verpflichtung,
die mangelhaften Teile, soweit dies möglich ist, unentgeltlich
durch taugliche Teile zu ersetzen. Die bemängelten Teile sind auf unser
Verlangen an uns zurückzugeben, sie gehen, soweit durch taugliche Teile
ersetzt, in unser Eigentum über.
Zur Vornahme aller vom Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen
sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzliefergegenständen hat
der Besteller der Lieferfirma die erforderliche Zeit und unentgeltlich Gelegenheit
zu gewähren und ihm ferner auf Wunsch unentgeltliche Hilfskräfte
zur Verfügung zu stellen, andernfalls wird die Lieferfirma von der Mängelhaftung
befreit wird. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der
Betriebssicherheit, ist der Besteller, sofern der Lieferer von diesen
Umständen sofort verständigt wurde, berechtigt, den Mangel selbst zu
beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen
Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. die Ersatzlieferung verursachten
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, insoweit, als sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks. Alle anderen
Kosten trägt der Besteller.
Schadenersatz irgendwelcher Art wegen mangelhafter Lieferung insbesondere
auch Entschädigung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden,
Minderungs- , Wandlungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte sind ausgeschlossen.
Für mitgelieferte fremde Erzeugnisse werden nur diejenigen
Verpflichtungen übernommen, die unsere Lieferanten uns gegenüber
selbst eingegangen sind.
Die Rücksendung mangelhafter Ware bedarf unserer vorherigen Zustimmung
und hat frachtfrei zu erfolgen. Die Behebung der Mängel durch den
Besteller darf nur mit dem Einverständnis des Lieferers erfolgen. Für seitens
des Bestellers oder Dritter ohne Einverständnis des Lieferers etwa
vorgenommene Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. Ausgeschlossen aus der Haftung ist der
Ersatz aller mittelbaren und unmittelbaren weiteren Schäden. Für Lieferteile,
die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit nach Art ihrer Verwendung
vorzeitigem Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamte
Verbindlichkeiten aus dem fraglichen Kaufvertragsverhältnis getilgt hat.
Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nur zahlungshalber; daher
geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen
Tilgung der Schuld auf den Käufer über. Zahlung durch Scheck
unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses gilt
nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile
davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an
dem neuen Gegenstand als vereinbart.
Grundsätzlich wird, auch wenn der Käufer bei Bezahlung eine bestimmte
Forderung als tilgbar genannt hat, die Zahlung auf die älteste Schuld
angerechnet. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten
oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur
Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung
tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung
mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis zur
Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung
der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene
Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns
eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet die Abtretung den Zweitkäufern bekanntzumachen
und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer
erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung
unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich
benachrichtigen.
Für den Fall, daß der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer
uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.
9. Zahlung
Zahlungen sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum der Rechnung netto ohne
jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch
sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in
Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage
durch Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung
oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß
§321 BGB bekannt werden. In diesem Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom
Abschluß zurückzutreten.
Anzahlungen auf bestellte Ware sind lediglich bei Ausweisung in unserer
Auftragsbestätigung zu leisten.
Barzahlungsrabatte werden nur gemäß Ausweisung in der Auftragsbestätigung
gewährt. Skontoabzug wird nur anerkannt, soweit sämtliche der
mit Skontoabzug zu begleichenden Forderungen vorgehenden Verbindlichkeiten
abgedeckt sind. Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere
Forderungen offenstehen, ohne Rücksicht auf Angaben des Käufers
grundsätzlich auf die älteste Forderung angerechnet.
Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und
Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und
gelten erst zum Zeitpunkt der Einlösung als Barzahlung. Diskontspesen
sind Aufgabe in Bar zu vergüten. Für auf Nebenplätze oder Ausland bezogene
Wechsel kann eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung oder
Beibringung des Protestes nicht übernommen werden. Bei Überschreiten
gene des Ziels von 30 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein, und es
müssen Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung
agen V
zug vor
herige vergütet werden.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen
zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.
10. Zeichnungen
Zeichnungen, Unterlagen unserer Firma dürfen vom Empfänger irgendwelchen
dritten Personen nicht bekanntgegeben werden. Zuwiderhandlungen
verpflichten zum vollen Schadenersatz. Mit Angeboten übersandte
Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzugeben,
wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Göppingen. Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Göppingen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12. Der Kauf- oder Lieferungsvertrag sowie diese Bedingungen bleiben
auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
ihren übrigen Teilen verbindlich.
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