Alle Gemeinden in Deutschland sind, auf Grund der Urteile der verschiedenen
Verwaltungsgerichtshöfe der Bundesländer, verpflichtet die Berechnung der
Abwassergebühren umzustellen.
Dies ergibt sich aus den in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie Art.9 definierten
Vorgabe in Verbindung mit den daraus auf Bundes- und Landesebene umzusetzenden
gesetzlichen Normierungen.
Aus der Veranlagung der Abwassermenge analog zur Frischwassermenge soll nun
eine aufgeteilte Berechnung werden.
Diese wird sich zum einen nach dem bisherigen System Frischwasser=Abwasser
und dem eingeleiteten Regenwasser zusammensetzen.
Hierzu wird die versiegelte Fläche des Grundstücks als Nenngröße zur Berechnung
herangezogen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese versiegelte Fläche in qm den Beitrag
zur Abwassergebühr definiert.
Auf Grund der Tatsache, dass jedoch die Gebührenerhebung in kommunaler Hand liegt,
ist schon jetzt absehbar, dass sich hier deutliche Unterschiede ergeben werden.
Die Kommunen tragen der Regenwassernutzung und der Zuführung in Versickerungs-
systeme dahingehend Rechnung, dass sie in unterschiedlicher Art Abschläge und
Befreiungen für den Einsatz von Zisternen und Rigolen sowie der einzelnen Oberflächen
der versiegelten Flächen gewähren.