Gesetzliche Grundlagen

& Regelwerke

Für geregelte
(Wasser-)Abläufe

Grundlagen für die Behandlung von Regenabflüssen sind auf Bundesebene im Wasserhaushaltsgesetz und auf Landesebene in den Landeswassergesetzen verankert. Grundsätzlich wird zwischen der Einleitung in das Grundwasser und in Oberflächengewässer unterschieden. Prüfwerte zur Einleitung in das Grundwasser auf Bundeseben sind z.B. im Bundebodenschutz- und Altlastengesetz oder der Grundwasserverordnung angegeben. Im Dezember 2020 ist das neue DWA A 102 erschienen, welches erstmals Vorgaben für die Einleitung in Oberflächengewässer gibt.

Regelwerke

DWA-A 153

Die Arbeitsgruppe 1.4.3. „Regenwasserbehandlung“ der DWA hat Anfang 2000 das Merkblatt mit dem Titel „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ herausgegeben. Gemäß dem Vorwort soll das Merkblatt nur für Trennsysteme und modifizierte Entwässerungssysteme gelten. Prinzipiell könnten die Ansätze aber auch für Mischsysteme herangezogen werden, was dann allerdings dem A128 widersprechen würde.

Um die Notwendigkeit einer Regenwasserbehandlung zu beurteilen, wird im M153-Verfahren die vorhandene Abflussbelastung der möglichen Gewässerbelastbarkeit gegenübergestellt. Die quantitative Bewertung erfolgt dabei nach einem Punktesystem. Ist die vorhandene Abflussbelastung B größer als die Gewässerbelastbarkeit G, so sind Behandlungsmaßnahmen erforderlich:

B > G: in der Regel ist eine Behandlung erforderlich
B < G: keine Behandlung erforderlich

Die vorhandene Abflussbelastung B errechnet sich als flächengewichtetes Mittel der verschiedenen Belastungen im Einzugsgebiet. Die Gewässerbelastbarkeit G orientiert sich am Gewässertyp und suggeriert damit eine immissionsorientierte Betrachtung. Dies ist aber nicht der Fall, da nur flächenspezifische Werte ermittelt werden und keine absoluten Größen wie z.B. Frachten. Ob das Einzugsgebiet der Regenwassereinleitungen 100 ha oder nur 1 ha befestigte Fläche hat, beeinflusst das Ergebnis der erforderlichen Regenwasserbehandlung nicht! Für eine Aussage über die Gewässerbelastung ist eine Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Einleitung und Abfluss im Gewässer bzw. Wasservolumen im See aber erforderlich.

Gegen das im M153 beschriebene Verfahren sprechen noch einige andere Argumente:

  • Die spezifische Empfindlichkeit verschiedener Gewässer (Grundwasser, Fließgewässer, Seen, Meere, etc.) gegenüber verschiedenen Stoffparametern (Nährsalze, sauerstoffzehrende Stoffe, Keime, etc.) findet keinen Eingang in das Verfahren. Beispielsweise reagieren stehende Gewässer i.a. empfindlicher auf den Eintrag von Nährsalzen als Fließgewässer.
  • Ebenso spielt der weitere Verlauf des Gewässers keine Rolle. Der Ansatz der Flussgebiets-betrachtung, ein wesentliches Merkmal der Wasserrahmenrichtlinie, wird mit diesem Verfahren nicht berücksichtigt.
  • Die Reinigungsleistungen der verschiedenen Maßnahmen bezüglich unterschiedlicher Stoffparameter werden nicht berücksichtigt. So hat ein Regenklärbecken bezüglich der AFS oder CSB einen relativ hohen Wirkungsgrad, bezüglich Nährsalzen oder gar Keimen aber einen eher geringen.
  • Es fällt auf, dass die Durchgangswerte für ein trockenes RKB und ein Bodenfilterbecken (20 cm bewachsener Oberboden, 1m Sandaufbau) gemäß den Tabellen im Arbeitsbericht fast gleich sind. Diese Aussage ist z. B. für die Parameter CSB oder AFS nicht korrekt.
  • Die Multiplikation von „Durchgangswerten“ bei der Hintereinanderschaltung von Maßnahmen ist wissenschaftlich nicht zu begründen. Oftmals ist diese Vorgehensweise sogar falsch, z. B. bei der Kombination von Bodenfiltern und Absetzbecken.
  • Die Ergebnisse, die mit diesem Verfahren errechnet werden, widersprechen zum Teil den Aussagen anderer Arbeitsberichte bzw. Arbeitsblätter (Sieker, H. 2001).

Das Merkblatt M153 beinhaltet weiterhin eine Anforderung hinsichtlich der hydraulischen Belastung von Bächen. Danach liegt der zulässige Drosselabfluss bei Qdr,max = e * MQ mit einem dimensionslosen Beiwert e in Abhängigkeit der Korngröße der Sedimente. 

Das im Merkblatt M153 beschriebene Verfahren beinhaltet eine Reihe von sehr starken Vereinfachungen und wird deshalb der komplexen Thematik der Regenwasserbehandlung und deren Auswirkungen auf die Gewässerqualität nicht gerecht. Die einfache Handhabung als positives Kriterium hebt diese Nachteile nicht auf. Die grundlegende Herangehensweise, verschiedene Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Gewässerqualität gegenüberzustellen ist zwar richtig, aber das gewählte Werkzeug eines einfachen Punktesystems ist nach Auffassung des Autors unzureichend.

DWA-A 138

Das DWA Arbeitsblatt A138 gibt Hinweise zu "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" (DWA 2005).

Das Vorgänger-Arbeitsblatt in der Fassung vom Januar 1990 [ATV A138, 1990] hatte noch den Titel  „Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser“. Der geänderte Titel berücksichtigt, dass eben nicht nur „nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser“ (Abflüsse von Dach und Terrassenflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäude, etc.) versickert werden dürfen, sondern gerade auch Abflüsse von Verkehrsflächen, sofern die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt oder die Abflüsse z.B. in einer bauaufsichtlich zugelassen Anlage (z.B. nach DiBT) vorbehandelt werden.

Das A138 gibt Hinweise zu „reinen“ Versickerungsverfahren, also

  • Flächenversickerung
  • Muldenversickerung
  • Rigolen- und Rohrversickerung
  • Schachtversickerung

und in der neuen Fassung auch Empfehlungen für kombinierte Bewirtschaftungsverfahren wie Mulden-Rigolen-Systeme.

Die Bemessungsverfahren für das erforderliche Speichervolumen beruhen im wesentlichen auf dem gleichen Prinzip, das auch zur Bemessung von Regenrückhaltebecken angewendet wird.

DWA-A 102 (geplant)

Aktuell laufen Bemühungen in der DWA, die mittlerweile einige Jahre alten Technischen Regeln A128 und M153 einer Aktualisierung und Harmonisierung zu unterziehen. Ziel ist gemäß der Vorhabensbeschreibung (DWA 2008) ein einheitliches „Emissionspapier“ für Einleitungen aus Misch- und Trennsystemen mit der Bezeichnung DWA A102.

Das neue Arbeitsblatt soll in Abstimmung mit dem neuen Immissionspapier BWK A3, dem Nachfolgewerk von BWK M3/M7 erarbeitet werden.

Bauaufsichtliche Zulassungen

Als Zulassungsstelle erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) für Bauprodukte und Bauarten, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen sind zuverlässige Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten bzw. Anwendbarkeitsnachweise von Bauarten im Hinblick auf bautechnische Anforderungen. Die abZ in Deutschland gilt nur für die anschließende Versickerung, nicht für die Einleitung in Oberflächengewässer.

In Bayern gibt es eine Landeszulassung für Metalldachabflüsse gemäß Art. 41 f BayWG. Hierfür wird eine in-situ Prüfung an einem Metalldach gefordert. Die Prüfvorschrift enthält genaue Vorgaben über die Durchführung und die Bewertung der Ergebnisse. Für die Erteilung von Bauartzulassungen ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig.

Während es für die Einleitung in das Grundwasser bauaufsichtliche Zulassungen des DIBt gibt, existieren keine Zulassungen für die Einleitung in Oberflächengewässer. Daher müssen Anlagen im Einzelfall genehmigt werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat 2004 einen Runderlass zur Regenwasserbehandlung eingeführt, den sogenannten Trennerlass. Ergänzend hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Prüfkriterien für dezentrale Anlagen erlassen. Die Vergleichbarkeit der dezentralen Systeme mit den zentralen Anlagen gem. Trennerlass ist gegeben wenn der AFS-Rückhaltegrad von AFSfein > 50% und die betrieblichen Untersuchungsergebnisse eine Vergleichbarkeit mit Regenklärbecken positiv bescheinigen. Alle Anlagen, die diesen Nachweis erbringen, erscheinen auf einer im Internet einsehbaren Liste des LANUV NRW.

Welche Flächen sind behandlungsbedürftig?

Gemäß dem DWA-Regelwerk und dem Trennerlass wird der Niederschlagswasserabfluss in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie I Abflüsse gelten als nicht belastet. Eine Behandlung ist für diese nicht erforderlich. Einzige Ausnahme stellen Dachabflüsse in Baden-Württemberg dar, wenn sie unterirdisch versickert werden sollen. Abflüsse

Kategorie II (schwach belastet)

  • Hof- und Verkehrsflächen außerhalb von Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten mit mäßigem Kfz-Verkehr (DTV 300 bis 15.000), z. B. Wohn- und Erschließungsstraßen mit Park- und Stellplätzen, zwischengemeindliche Straßen- und Wegeverbindungen, Zufahrten zu Sammelgaragen
  • Park- und Stellplätze mit mäßiger Frequentierung (z. B. Besucherparkplätze bei Betrieben und Ämtern)
  • Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten mit geringem Kfz-Verkehr (DTV ≤ 2.000)

Kategorie III (stark belastet)

  • Flächen mit starkem Kfz-Verkehr (fließend und ruhend), z. B. Hauptverkehrsstraßen, Fernstraßen sowie Großparkplätze als Dauerparkplätze mit häufiger Frequentierung und
  • Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, soweit nicht unter Kategorie II fallend

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